§ 39 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Sportkommission
§ 39 Sportverordnung, SportV · Sportkommission
1. Die Sportkommission ist tätig als beratendes Organ des Regierungsrats sowie des BKS in sämtlichen Belangen des Sports und beim Vollzug dieser Verordnung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beratung in Fragen der kantonalen Sportpolitik, der Sportförderung und der Sportentwicklung,
b) Beratung über Gesuche, die in ihrer Art erstmals eingereicht werden,
c) Beurteilung von Projekten, welche die Kompetenzsumme des BKS überschreiten und dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen.
2. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Sektion Sport des BKS präsidiert die Sportkommission. Die anderen vier Departemente sind mit je einer Person in der Sportkommission vertreten. Die weiteren vier bis sechs Sitze sind mit Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung zu besetzen.
3. Die Mitglieder der Sportkommission erhalten zu Lasten des Swisslos-Sportfonds Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss den einschlägigen kantonalen Bestimmungen.