461.115
SportV
CH-AG
§ 38 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Abteilung Hochschulen und Sport
Organisation und Zuständigkeiten
§ 38 Sportverordnung, SportV · Abteilung Hochschulen und Sport
1. Die Abteilung Hochschulen und Sport ist zuständig für die Erfüllung der ihr vom Gesetz zugeteilten Aufgaben. Sie nimmt in diesem Rahmen folgende Tätigkeiten wahr
a) Entscheid über Beitragsgesuche bis Fr. 250'000.-, die dem Swisslos-Sportfonds entnommen werden,
b) Antragstellung an den Regierungsrat zu Gesuchen um Ausrichtung von Beiträgen über Fr. 250'000.-,
c) Prüfung der Abrechnungen und Belege und Veranlassung der Auszahlung der zugesicherten und zugesprochenen Beiträge,
d) Erstellung der Finanzplanung und der Jahresrechnung zum Swisslos-Sportfonds, Zuleitung an die Finanzkontrolle zur Prüfung und Einholung der Genehmigung zusammen mit dem Jahresbericht durch den Regierungsrat,
e) Führung der Geschäfte der Sportkommission.