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461.115 SportV CH-AG

§ 35 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Abrechnung

«Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
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§ 35 Sportverordnung, SportV · Abrechnung

1. Die J+S-Coaches der Schulen prüfen alle Angebotsdaten, schliessen das Angebot definitiv ab und leiten es spätestens 30 Tage nach Ende der letzten J+S-Aktivität an den Kanton weiter.

2. Verspätete Abrechnungen können zu Beitragskürzungen bis hin zur Ablehnung von Entschädigungen führen.

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