461.115
SportV
CH-AG
§ 35 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Abrechnung
«Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
§ 35 Sportverordnung, SportV · Abrechnung
1. Die J+S-Coaches der Schulen prüfen alle Angebotsdaten, schliessen das Angebot definitiv ab und leiten es spätestens 30 Tage nach Ende der letzten J+S-Aktivität an den Kanton weiter.
2. Verspätete Abrechnungen können zu Beitragskürzungen bis hin zur Ablehnung von Entschädigungen führen.