461.115
SportV
CH-AG
§ 34 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Entschädigung J+S-Coaches Schulsport
«Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
§ 34 Sportverordnung, SportV · Entschädigung J+S-Coaches Schulsport
1. Die Entschädigungen für J+S-Coaches der Schulen richten sich nach dem Umfang der J+S-Leiterentschädigungen und betragen höchstens 20 % der Gesamtsumme der Bundesbeiträge.
2. Die Entschädigungen können vom nachgewiesenen Besuch von Aus- oder Weiterbildungen abhängig gemacht werden, die von der Sektion Sport des BKS verlangt werden.