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461.115 SportV CH-AG

§ 34 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Entschädigung J+S-Coaches Schulsport

«Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
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§ 34 Sportverordnung, SportV · Entschädigung J+S-Coaches Schulsport

1. Die Entschädigungen für J+S-Coaches der Schulen richten sich nach dem Umfang der J+S-Leiterentschädigungen und betragen höchstens 20 % der Gesamtsumme der Bundesbeiträge.

2. Die Entschädigungen können vom nachgewiesenen Besuch von Aus- oder Weiterbildungen abhängig gemacht werden, die von der Sektion Sport des BKS verlangt werden.

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