§ 33 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Entschädigungen Leiterinnen und Leiter im freiwilligen Schulsport
§ 33 Sportverordnung, SportV · Entschädigungen Leiterinnen und Leiter im freiwilligen Schulsport
1. Schulsportleiterinnen und -leiter erhalten pro bewilligten und erteilten Schulsportkurs folgende Entschädigung
a) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 45 Minuten Dauer (Semesterkurse): Fr. 1'050.-
b) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 60 Minuten Dauer (Semesterkurse): Fr. 1'150.-
c) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 75 Minuten Dauer (Semesterkurse): Fr. 1'300.-
d) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Dauer (Semesterkurse): Fr. 1'450.-
e) für mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten mit gesamthaft 9 Stunden Dauer (Quartalskurse): Fr. 400.-
2. Mit der Entschädigung sind neben den erteilten Lektionen beziehungsweise Aktivitäten auch die Leistungen für die Kursorganisation sowie die Vor- und Nachbereitung abgegolten.
3. Die Entschädigungen werden nach Einreichung der Anwesenheitskontrolle eines abgeschlossenen Schulsportangebots pauschal ausbezahlt.
4. Entschädigungen können ausnahmsweise auch dann vollumfänglich oder teilweise ausgerichtet werden, wenn einzelne Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 29 wegen besonderer Umstände nicht durchwegs eingehalten werden konnten.