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461.115 SportV CH-AG

§ 32 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Ausschluss

«Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
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§ 32 Sportverordnung, SportV · Ausschluss

1. Schülerinnen und Schüler, die den Kursbetrieb im Rahmen des freiwilligen Schulsports wiederholt stören, sich den korrekten Weisungen der Leitung widersetzen oder unentschuldigt fehlen, können durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.

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