Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461.115 SportV CH-AG

§ 31 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Teilnahmepflicht

«Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Sportverordnung, SportV · Teilnahmepflicht

1. Wer sich für einen freiwilligen Schulsport-Kurs angemeldet hat, ist zum Besuch dieses Kurses bis zu dessen Abschluss verpflichtet.

2. Die Schulsportleiterinnen und -leiter sind zur Führung einer Anwesenheitskontrolle verpflichtet.

← § 30 Sportverordnung, SportV Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Sportethische Grundsätze § 32 Sportverordnung, SportV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →