461.115
SportV
CH-AG
§ 31 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Teilnahmepflicht
«Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
§ 31 Sportverordnung, SportV · Teilnahmepflicht
1. Wer sich für einen freiwilligen Schulsport-Kurs angemeldet hat, ist zum Besuch dieses Kurses bis zu dessen Abschluss verpflichtet.
2. Die Schulsportleiterinnen und -leiter sind zur Führung einer Anwesenheitskontrolle verpflichtet.