461.115
SportV
CH-AG
§ 30 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Bewilligung ausserhalb von J+S
«Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
§ 30 Sportverordnung, SportV · Bewilligung ausserhalb von J+S
1. Unter besonderen Umständen können auch freiwillige Schulsportkurse bewilligt werden, die ausserhalb des Sportangebots von J+S liegen.
2. Für eine Bewilligung sind die Voraussetzungen von § 29, das Mindestalter von 18 Jahren und eine kursspezifische sportliche Qualifikation der leitenden Person sowie eine generell an die bundesrechtlichen Bestimmungen von J+S angelehnte Planung, Durchführung und Administration massgebend.