Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461.115 SportV CH-AG

§ 30 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Bewilligung ausserhalb von J+S

«Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Sportverordnung, SportV · Bewilligung ausserhalb von J+S

1. Unter besonderen Umständen können auch freiwillige Schulsportkurse bewilligt werden, die ausserhalb des Sportangebots von J+S liegen.

2. Für eine Bewilligung sind die Voraussetzungen von § 29, das Mindestalter von 18 Jahren und eine kursspezifische sportliche Qualifikation der leitenden Person sowie eine generell an die bundesrechtlichen Bestimmungen von J+S angelehnte Planung, Durchführung und Administration massgebend.

← § 29 Sportverordnung, SportV Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Sportethische Grundsätze § 31 Sportverordnung, SportV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →