461.115
SportV
CH-AG
§ 3 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Voraussetzungen
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Programme und Projekte
§ 3 Sportverordnung, SportV · Voraussetzungen
1. In Bezug auf die Koordination, Unterstützung und Initiierung von Programmen und Projekten sind folgende alternative Voraussetzungen massgebend
a) Sie dienen der Sport- und Bewegungsförderung,
b) sie erschliessen neue Zielgruppen,
c) sie dienen der Kommunikation und Bekanntmachung des Aargauer Sports,
d) sie unterstützen die Teilnahme an Präventionsprogrammen.
2. Der Kanton kann im eigenen Namen Programme und Projekte initiieren, organisieren und - soweit diese keine kantonale Kernaufgabe betreffen - aus den Mitteln des Swisslos-Sportfonds finanzieren.