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461.115 SportV CH-AG

§ 29 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Bewilligung innerhalb von J+S

«Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
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§ 29 Sportverordnung, SportV · Bewilligung innerhalb von J+S

1. Ein J+S-Kurs Schulsport wird bewilligt, wenn

a) er von einer Person geleitet wird, die mindestens 18 Jahre alt ist und über eine gültige J+S-Anerkennung für die entsprechende Sportart und Zielgruppe verfügt,

b) er in einer beständigen Zusammensetzung der Gruppe regelmässig durchgeführt wird,

c) er mindestens 15 Trainingseinheiten à wöchentlich mindestens 45 Minuten pro Semester beziehungsweise mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten im Umfang von gesamthaft mindestens 9 Stunden (Quartalskurse im Sinne eines Schnupperangebots) umfasst,

d) die Gruppengrösse unter Vorbehalt von Absatz 2 mindestens 8 Teilnehmende beträgt und

e) Planung, Durchführung und Administration gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen sichergestellt sind.

2. In Sportarten mit erhöhten Sicherheitsbestimmungen sowie in weiteren begründeten Fällen können kleinere Gruppen bewilligt werden.

3. Gestützt auf die entsprechenden Weisungen des Bundes können im Bewilligungsverfahren weitere Kriterien berücksichtigt oder in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.

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