461.115
SportV
CH-AG
§ 28 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Anmeldeverfahren
«Jugend+Sport» (J+S) und freiwilliger Schulsport
§ 28 Sportverordnung, SportV · Anmeldeverfahren
1. Der J+S-Coach der Schule meldet mit Zustimmung der Schulleitung J+S-Kurse im Rahmen des freiwilligen Schulsports spätestens sieben Tage vor deren Beginn bei der zuständigen kantonalen Stelle an.
2. Er gewährt der zuständigen kantonalen Stelle jederzeit auf Verlangen Einblick in seine Tätigkeit und die Kursunterlagen.