Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461.115 SportV CH-AG

§ 24 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Voraussetzungen

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Sportveranstaltungen
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§ 24 Sportverordnung, SportV · Voraussetzungen

1. Der Kanton kann Beiträge für Veranstaltungen ausrichten, wenn sie

a) im Zusammenhang mit Sport und Bewegung stehen,

b) mindestens von regionaler Bedeutung sind und

c) im Kanton Aargau durchgeführt werden.

2. Er darf diese auch selbst organisieren und aus den Mitteln des Swisslos-Sportfonds finanzieren.

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