Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461.115 SportV CH-AG

§ 23 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Leistungssport - Sportmedizinische Untersuchungen
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§ 23 Sportverordnung, SportV · Umfang

1. Sportmedizinische Untersuchungen, die beim Besuch eines speziellen aargauischen Bildungsangebots für Sportlerinnen und Sportler absolviert werden müssen, können mit Beiträgen unterstützt werden.

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