461.115
SportV
CH-AG
§ 23 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Leistungssport - Sportmedizinische Untersuchungen
§ 23 Sportverordnung, SportV · Umfang
1. Sportmedizinische Untersuchungen, die beim Besuch eines speziellen aargauischen Bildungsangebots für Sportlerinnen und Sportler absolviert werden müssen, können mit Beiträgen unterstützt werden.