461.115
SportV
CH-AG
§ 22 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Leistungssport - Erfolgsbeiträge
§ 22 Sportverordnung, SportV · Umfang
1. Die Erfolgsbeiträge richten sich nach der Einstufung der Sportart durch Swiss Olympic sowie danach, ob es sich um eine olympische oder um eine nicht-olympische Sportart handelt.