461.115
SportV
CH-AG
§ 21 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Voraussetzungen
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Leistungssport - Erfolgsbeiträge
§ 21 Sportverordnung, SportV · Voraussetzungen
1. Der Kanton kann Athletinnen und Athleten mit Wohnsitz im Kanton Aargau mit Erfolgsbeiträgen unterstützen, die
a) an Olympischen oder Paralympischen Spielen teilnehmen,
b) an Welt- oder Europameisterschaften der Elite eine Platzierung unter den ersten drei erreichen.
2. Er kann Aargauer Teams und Mannschaften, die an Schweizermeisterschaften der Elite oder in der höchsten nationalen Liga eine Platzierung unter den ersten drei erreichen, mit Erfolgsbeiträgen unterstützen.