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461.115 SportV CH-AG

§ 17 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Voraussetzungen

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Sport- und Jugendlager
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§ 17 Sportverordnung, SportV · Voraussetzungen

1. Der Kanton kann Beiträge an Sport- und Jugendlager ausrichten,

a) die mindestens vier aufeinanderfolgende Tage dauern,

b) deren Programme mehrheitlich aus sportlichen Aktivitäten bestehen und

c) die von aargauischen Sport- und Jugendverbänden durchgeführt werden.

2. Soweit es sich um Lager von interkantonalen oder nationalen Sport- und Jugendverbänden handelt, sind die Beiträge an diejenigen Teilnehmenden gebunden, die Wohnsitz im Kanton Aargau haben.

3. Ausgeschlossen ist die Ausrichtung von Beiträgen an Lager, die gemäss dem Sportförderungsgesetz unterstützt werden, namentlich J+S-Lager. Vorbehalten bleiben Beiträge an Lager nationaler Verbände.

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