461.115
SportV
CH-AG
§ 16 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Aus- und Weiterbildungskurse
§ 16 Sportverordnung, SportV · Umfang
1. Pro Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer und Kurstag werden Fr. 30.-, für Halbtages- und Abendkurse Fr. 15.- ausgerichtet, bei Online-Durchführung die Hälfte.
2. Sportorganisationen kann ein Beitrag von Fr. 50.- pro Tag für Leiterinnen und Leiter, die Absolventinnen und Absolventen von Schieds- und Kampfrichterkursen im Rahmen praktischer Einsätze inspizieren oder deren praktischen Prüfungen abnehmen, ausgerichtet werden.