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461.115 SportV CH-AG

§ 16 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Aus- und Weiterbildungskurse
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§ 16 Sportverordnung, SportV · Umfang

1. Pro Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer und Kurstag werden Fr. 30.-, für Halbtages- und Abendkurse Fr. 15.- ausgerichtet, bei Online-Durchführung die Hälfte.

2. Sportorganisationen kann ein Beitrag von Fr. 50.- pro Tag für Leiterinnen und Leiter, die Absolventinnen und Absolventen von Schieds- und Kampfrichterkursen im Rahmen praktischer Einsätze inspizieren oder deren praktischen Prüfungen abnehmen, ausgerichtet werden.

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