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461.115 SportV CH-AG

§ 14 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Nachwuchsförderung im Breitensport
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§ 14 Sportverordnung, SportV · Umfang

1. Die Beiträge bemessen sich nach dem Umfang der absolvierten und nachgewiesenen J+S-Aktivitäten angeschlossener Vereine und Organisationen.

2. Für Sportarten, die nicht dem J+S-Programm angeschlossen sind, sowie für Jugendverbände können Pauschalbeiträge ausgerichtet werden, die sich nach der Anzahl der jugendlichen Mitglieder im Alter von 5 bis 20 Jahren richten.

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