461.115
SportV
CH-AG
§ 14 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Nachwuchsförderung im Breitensport
§ 14 Sportverordnung, SportV · Umfang
1. Die Beiträge bemessen sich nach dem Umfang der absolvierten und nachgewiesenen J+S-Aktivitäten angeschlossener Vereine und Organisationen.
2. Für Sportarten, die nicht dem J+S-Programm angeschlossen sind, sowie für Jugendverbände können Pauschalbeiträge ausgerichtet werden, die sich nach der Anzahl der jugendlichen Mitglieder im Alter von 5 bis 20 Jahren richten.