461.115
SportV
CH-AG
§ 13 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Voraussetzungen
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Nachwuchsförderung im Breitensport
§ 13 Sportverordnung, SportV · Voraussetzungen
1. Der Kanton kann Sport- und Jugendverbände unterstützen, die
a) entweder im Kanton Aargau tätig sind oder
b) interkantonal oder national tätig sind und über angeschlossene Vereine im Kanton Aargau verfügen, die keinem entsprechenden Aargauer Verband zugehören.