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461.115 SportV CH-AG

§ 12 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Sportgeräte und Sportmaterial
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§ 12 Sportverordnung, SportV · Umfang

1. Die Beiträge betragen maximal 40 % des ausgewiesenen Anschaffungspreises.

2. Liegt die Rechnungsstellung bei der Gesuchseingabe über drei Jahre zurück, werden keine Beiträge mehr ausgerichtet.

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