461.115
SportV
CH-AG
§ 12 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Sportgeräte und Sportmaterial
§ 12 Sportverordnung, SportV · Umfang
1. Die Beiträge betragen maximal 40 % des ausgewiesenen Anschaffungspreises.
2. Liegt die Rechnungsstellung bei der Gesuchseingabe über drei Jahre zurück, werden keine Beiträge mehr ausgerichtet.