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461.115 SportV CH-AG

§ 11 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Voraussetzungen

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Sportgeräte und Sportmaterial
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§ 11 Sportverordnung, SportV · Voraussetzungen

1. Der Kanton kann die Anschaffung von Sportgeräten mit Beiträgen unterstützen, soweit sie für den allgemeinen Sportbetrieb bestimmt sind, oder selbst Sportgeräte anschaffen.

2. Er kann die Anschaffung von Sportmaterial finanzieren oder unterstützen, soweit dies weder zum Verbrauch bestimmt ist, noch zur persönlichen Ausstattung gehört.

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