461.115
SportV
CH-AG
§ 10 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Sportanlagen - Nutzungsbeiträge
§ 10 Sportverordnung, SportV · Umfang
1. Die Nutzungsbeiträge bemessen sich nach dem Umfang der absolvierten und nachgewiesenen Förderungs- und Ausbildungsaktivitäten im Bereich Jugend+Sport (J+S) auf der Anlage.
2. Für Sportarten ausserhalb des J+S-Bereichs können Pauschalbeiträge ausgerichtet werden.