Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461.115 SportV CH-AG

§ 10 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Sportanlagen - Nutzungsbeiträge
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§ 10 Sportverordnung, SportV · Umfang

1. Die Nutzungsbeiträge bemessen sich nach dem Umfang der absolvierten und nachgewiesenen Förderungs- und Ausbildungsaktivitäten im Bereich Jugend+Sport (J+S) auf der Anlage.

2. Für Sportarten ausserhalb des J+S-Bereichs können Pauschalbeiträge ausgerichtet werden.

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