461.100
SportG
CH-AG
§ 9 Sportgesetz (SportG) - Sportveranstaltungen und Preise
Massnahmen der kantonalen Sportförderung
§ 9 SportG · Sportveranstaltungen und Preise
1. Der Kanton kann Sportveranstaltungen und Anlässe im Zusammenhang mit Sport und Bewegung, die im Kanton durchgeführt werden, finanziell und logistisch unterstützen.
2. Er kann besondere Verdienste von Personen und Organisationen im Sinne der Zweckbestimmung und der sportethischen Grundsätze dieses Gesetzes mit Preisen auszeichnen.