461.100
SportG
CH-AG
§ 8 Sportgesetz (SportG) - Leistungssport
Massnahmen der kantonalen Sportförderung
§ 8 SportG · Leistungssport
1. Der Kanton kann den Nachwuchsleistungssport und den Spitzensport mit individuellen Förder- und Erfolgsbeiträgen sowie mit Beiträgen an den Trainingsbetrieb der jeweiligen Leistungszentren unterstützen.
2. Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Nachwuchsleistungssport im Rahmen der schulischen und beruflichen Bildung mit geeigneten Massnahmen für eine angemessene Förderung.
3. Der Kanton kann für Nachwuchsleistungssportlerinnen und -sportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten.