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461.100 SportG CH-AG

§ 7 Sportgesetz (SportG) - Breitensport

Massnahmen der kantonalen Sportförderung
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§ 7 SportG · Breitensport

1. Der Kanton und die Gemeinden stellen den im Breitensport tätigen Organisationen ihre Sportinfrastruktur zur Verfügung. Vorbehalten bleibt das kantonale beziehungsweise kommunale Gebühren- und Nutzungsrecht.

2. Der Kanton fokussiert seine Unterstützung des Breitensports auf die Nachwuchsförderung, indem er den aargauischen Sport- und Jugendverbänden jährliche Beiträge ausrichten kann.

3. Ausserkantonale und interkantonale Verbände können für die Förderung ihrer Jungmitglieder mit Wohnsitz im Kanton Aargau Beiträge erhalten, wenn ein entsprechender aargauischer Verband fehlt.

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