461.100
SportG
CH-AG
§ 7 Sportgesetz (SportG) - Breitensport
Massnahmen der kantonalen Sportförderung
§ 7 SportG · Breitensport
1. Der Kanton und die Gemeinden stellen den im Breitensport tätigen Organisationen ihre Sportinfrastruktur zur Verfügung. Vorbehalten bleibt das kantonale beziehungsweise kommunale Gebühren- und Nutzungsrecht.
2. Der Kanton fokussiert seine Unterstützung des Breitensports auf die Nachwuchsförderung, indem er den aargauischen Sport- und Jugendverbänden jährliche Beiträge ausrichten kann.
3. Ausserkantonale und interkantonale Verbände können für die Förderung ihrer Jungmitglieder mit Wohnsitz im Kanton Aargau Beiträge erhalten, wenn ein entsprechender aargauischer Verband fehlt.