461.100
SportG
CH-AG
§ 6 Sportgesetz (SportG) - "Jugend+Sport", freiwilliger Schulsport
Massnahmen der kantonalen Sportförderung
§ 6 SportG · "Jugend+Sport", freiwilliger Schulsport
1. Mit dem Programm "Jugend+Sport" des Bundes sowie dem freiwilligen Schulsport ausserhalb des lehrplanmässigen Unterrichts sollen Kinder und Jugendliche in ein freiwilliges und regelmässiges Sportangebot eingebunden werden mit dem Ziel, ihre Sport- und Bewegungsaktivität zu steigern.
2. Der Kanton entschädigt die Leiterinnen und Leiter, soweit sie nicht direkt vom Bund entschädigt werden.