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461.100 SportG CH-AG

§ 6 Sportgesetz (SportG) - "Jugend+Sport", freiwilliger Schulsport

Massnahmen der kantonalen Sportförderung
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§ 6 SportG · "Jugend+Sport", freiwilliger Schulsport

1. Mit dem Programm "Jugend+Sport" des Bundes sowie dem freiwilligen Schulsport ausserhalb des lehrplanmässigen Unterrichts sollen Kinder und Jugendliche in ein freiwilliges und regelmässiges Sportangebot eingebunden werden mit dem Ziel, ihre Sport- und Bewegungsaktivität zu steigern.

2. Der Kanton entschädigt die Leiterinnen und Leiter, soweit sie nicht direkt vom Bund entschädigt werden.

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