461.100
SportG
CH-AG
§ 5 Sportgesetz (SportG) - Sportinfrastruktur
Massnahmen der kantonalen Sportförderung
§ 5 SportG · Sportinfrastruktur
1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen gemeinsam für die regionale Koordination der Sportinfrastrukturen, die auf die räumliche Entwicklung gemäss kantonalem Richtplan abgestimmt sind.
2. Zu diesem Zweck erstellen beziehungsweise führen
a) der Kanton ein kantonales Sportanlagenkonzept,
b) die Gemeinden regionale Sportanlagenkonzepte,
c) der Kanton und die Gemeinden gemeinsam ein Inventar der Sportanlagen.
3. Der Kanton kann den Bau, den Betrieb und die Nutzung von Sportanlagen in nicht kommerziellen Bereichen finanziell unterstützen.
4. Er kann selbst Sportgeräte und Sportmaterial anschaffen und zur Leihe oder Vermietung zur Verfügung stellen oder deren Anschaffung unterstützen.