Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461.100 SportG CH-AG

§ 4 Sportgesetz (SportG) - Programme und Projekte

Massnahmen der kantonalen Sportförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 SportG · Programme und Projekte

1. Der Kanton koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte im Sinne der Zweckbestimmung und der sportethischen Grundsätze dieses Gesetzes.

← § 3 SportG Sportgesetz (SportG) - Gegenstand und Zweck § 5 SportG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →