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461.100 SportG CH-AG

§ 2 Sportgesetz (SportG) - Subsidiarität und Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 SportG · Subsidiarität und Zusammenarbeit

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern und unterstützen die sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung im Rahmen dieses Gesetzes, soweit diese Aufgabe nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird.

2. Der Kanton und die Gemeinden arbeiten mit dem Bund und den Sportorganisationen zusammen.

3. Der Kanton kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz Leistungsverträge mit Gemeinden und Dritten abschliessen.

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