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461.100 SportG CH-AG

§ 14 Sportgesetz (SportG) - Sportkommission

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 14 SportG · Sportkommission

1. Die Sportkommission ist eine regierungsrätliche Kommission und umfasst neun bis elf Personen.

2. Sie berät den Regierungsrat und das zuständige Departement zu den in diesem Gesetz geregelten Bereichen.

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