461.100
SportG
CH-AG
§ 14 Sportgesetz (SportG) - Sportkommission
Organisation und Zuständigkeiten
§ 14 SportG · Sportkommission
1. Die Sportkommission ist eine regierungsrätliche Kommission und umfasst neun bis elf Personen.
2. Sie berät den Regierungsrat und das zuständige Departement zu den in diesem Gesetz geregelten Bereichen.