Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461.100 SportG CH-AG

§ 13 Sportgesetz (SportG) - Zuständige Abteilung

Organisation und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 SportG · Zuständige Abteilung

1. Die innerhalb der kantonalen Verwaltung für den Sport zuständige Abteilung

a) nimmt sich den kantonalen Anliegen und Belangen von Sport und Bewegung im Rahmen dieses Gesetzes an, soweit keine andere Instanz dafür zuständig ist,

b) bewilligt die Kurse des freiwilligen Schulsports und entschädigt die Leiterinnen und Leiter,

c) vollzieht die vom Bund an den Kanton übertragenen Aufgaben gemäss der Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO) vom 12. Juli 2012,

d) besorgt die Geschäftsführung des Swisslos-Sportfonds,

e) ist Kontaktstelle für die Swiss Olympic Association und Anlaufstelle für Fragen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

← § 12 SportG Sportgesetz (SportG) - Gegenstand und Zweck § 14 SportG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →