461.100
SportG
CH-AG
§ 13 Sportgesetz (SportG) - Zuständige Abteilung
Organisation und Zuständigkeiten
§ 13 SportG · Zuständige Abteilung
1. Die innerhalb der kantonalen Verwaltung für den Sport zuständige Abteilung
a) nimmt sich den kantonalen Anliegen und Belangen von Sport und Bewegung im Rahmen dieses Gesetzes an, soweit keine andere Instanz dafür zuständig ist,
b) bewilligt die Kurse des freiwilligen Schulsports und entschädigt die Leiterinnen und Leiter,
c) vollzieht die vom Bund an den Kanton übertragenen Aufgaben gemäss der Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO) vom 12. Juli 2012,
d) besorgt die Geschäftsführung des Swisslos-Sportfonds,
e) ist Kontaktstelle für die Swiss Olympic Association und Anlaufstelle für Fragen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.