461.100
SportG
CH-AG
§ 12 Sportgesetz (SportG) - Regierungsrat
Organisation und Zuständigkeiten
§ 12 SportG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a) regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den Massnahmen gemäss den §§ 4-9 und deren kantonale Unterstützung sowie die Zusammensetzung und Konstituierung der Sportkommission gemäss § 14,
b) entscheidet über Beitragsgesuche, soweit er die Entscheidkompetenz nicht an die zuständige Abteilung delegiert hat,
c) beschliesst das kantonale Sportanlagenkonzept,
d) wählt die Mitglieder der Sportkommission.