Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461.100 SportG CH-AG

§ 12 Sportgesetz (SportG) - Regierungsrat

Organisation und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 SportG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a) regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den Massnahmen gemäss den §§ 4-9 und deren kantonale Unterstützung sowie die Zusammensetzung und Konstituierung der Sportkommission gemäss § 14,

b) entscheidet über Beitragsgesuche, soweit er die Entscheidkompetenz nicht an die zuständige Abteilung delegiert hat,

c) beschliesst das kantonale Sportanlagenkonzept,

d) wählt die Mitglieder der Sportkommission.

← § 11 SportG Sportgesetz (SportG) - Gegenstand und Zweck § 13 SportG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →