461.100
SportG
CH-AG
§ 10 Sportgesetz (SportG) - Beiträge
Finanzielle Mittel
§ 10 SportG · Beiträge
1. Die kantonale Sportförderung erfolgt grundsätzlich über den Swisslos-Sportfonds.
2. Der Kanton kann für Programme und Projekte gemäss § 4 Abs. 1 sowie für Sportanlagen gemäss § 5 Abs. 3, die von besonderem kantonalem Interesse und von grösserer finanzieller Tragweite sind, Mittel aus dem ordentlichen Budget bereitstellen, sofern die Finanzierung über den Swisslos-Sportfonds nicht gesichert ist. Es besteht kein Rechtsanspruch.
3. Beitragszusicherungen und Beitragsleistungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.