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461.100 SportG CH-AG

§ 10 Sportgesetz (SportG) - Beiträge

Finanzielle Mittel
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§ 10 SportG · Beiträge

1. Die kantonale Sportförderung erfolgt grundsätzlich über den Swisslos-Sportfonds.

2. Der Kanton kann für Programme und Projekte gemäss § 4 Abs. 1 sowie für Sportanlagen gemäss § 5 Abs. 3, die von besonderem kantonalem Interesse und von grösserer finanzieller Tragweite sind, Mittel aus dem ordentlichen Budget bereitstellen, sofern die Finanzierung über den Swisslos-Sportfonds nicht gesichert ist. Es besteht kein Rechtsanspruch.

3. Beitragszusicherungen und Beitragsleistungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

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