461.100
SportG
CH-AG
§ 1 Sportgesetz (SportG) - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 SportG · Gegenstand und Zweck
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes sowie die Förderung von Sport und Bewegung durch den Kanton.
2. Es bezweckt die
a) Gesundheitsförderung im Rahmen von Sport und Bewegung,
b) Förderung und Unterstützung von sportlichen Aktivitäten aller Alters- und Leistungsstufen,
c) Vereinbarkeit von Sport mit dem schulischen, beruflichen und sozialen Umfeld.