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§ 8 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) - Zuständigkeiten betreffend Organisation und Durchführung der Prüfungen

Passerellenprüfung
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§ 8 Passerellenverordnung · Zuständigkeiten betreffend Organisation und Durchführung der Prüfungen

1. Die Schulleitung ist insbesondere zuständig für die

a) * Erstellung des Prüfungsprogramms,

b) * Auswahl und den Einsatz der Expertinnen und Experten,

c) * Überwachung des Prüfungsablaufs,

d) * Ernennung der Redaktorinnen und Redaktoren der schriftlichen Prüfungsaufgaben.

2. ...

2bis. Die Ressortleiterinnen und Ressortleiter der Maturitätsprüfungskommission gemäss § 18 der Maturitätsverordnung sind in ihrem Ressort insbesondere zuständig für die

a) Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen gemäss § 7 Abs. 1 im Zusammenhang mit den schriftlichen Prüfungen,

b) Genehmigung der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen,

c) Berichterstattung über den Verlauf der Prüfungen zuhanden der Maturitätsprüfungskommission.

3. Die Maturitätsprüfungskommission ist insbesondere zuständig für die Genehmigung der von der Schulleitung vorgeschlagenen Expertinnen und Experten.

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