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§ 7 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) - Prüfungsinhalt und Prüfungsverfahren

Passerellenprüfung
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§ 7 Passerellenverordnung · Prüfungsinhalt und Prüfungsverfahren

1. Bezüglich Prüfungsfächer, Ziele und Inhalte der Prüfungen, Art und Dauer der Prüfungen, erlaubte Hilfsmittel, Beurteilungskriterien, Notengebung, Punktzahl und Notengewichtung, Bestehensnormen sowie Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Reglements über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und die darauf gestützten Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission.

1bis. Bezüglich Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis sowie Ausnahmeregelung, namentlich zugunsten von Menschen mit Behinderungen, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung) vom 23. Juni 1999.

2. Die Prüfung findet am Ende des Kurses als Gesamtprüfung statt.

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