Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453.153 CH-AG

§ 6 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) - Zulassung

Passerellenprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Passerellenverordnung · Zulassung

1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungskurs an der Aargauischen Maturitätsschule absolviert und die Studiengelder bezahlt hat.

← § 5 Passerellenverordnung Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) - Gegenstand § 7 Passerellenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →