453.153
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) - Zulassung
Passerellenprüfung
§ 6 Passerellenverordnung · Zulassung
1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungskurs an der Aargauischen Maturitätsschule absolviert und die Studiengelder bezahlt hat.