453.153
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) - Aufnahme und Absolvierung
Vorbereitungskurs
§ 5 Passerellenverordnung · Aufnahme und Absolvierung
1. In den Vorbereitungskurs wird aufgenommen, wer im Besitz eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses ist.
1bis. Vor dem Eintritt kann ein Aufnahmegespräch durch die Schulleitung stattfinden. Das Aufnahmegespräch hat beratenden Charakter.
2. Die Schulleitung entscheidet im Rahmen der verfügbaren Plätze in der Reihenfolge der Anmeldungen über die Aufnahme in den Vorbereitungskurs.
3. Der Vorbereitungskurs gilt als absolviert, wenn pro Fach mindestens 80 % der erteilten Lektionen besucht sowie mindestens zwei Lernkontrollen abgelegt worden sind.