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453.153 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) - Ausbildungszweck

Allgemeines
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§ 2 Passerellenverordnung · Ausbildungszweck

1. Die Passerellenausbildung bezweckt, Inhaberinnen oder Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses den Zugang an die schweizerischen universitären Hochschulen zu ermöglichen.

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