453.153
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) - Ausbildungszweck
Allgemeines
§ 2 Passerellenverordnung · Ausbildungszweck
1. Die Passerellenausbildung bezweckt, Inhaberinnen oder Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses den Zugang an die schweizerischen universitären Hochschulen zu ermöglichen.