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453.151 VPAME CH-AG

§ 5b Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Zwischenbeurteilung

Allgemeines und Promotion - Promotion
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§ 5b VPAME · Zwischenbeurteilung

1. Am Ende jedes ungeraden Semesters des Aufbaukurses erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die der Standortbestimmung der Studierenden dient.

2. Die Promotionskonferenz nimmt die Zwischenbeurteilungen vor.

3. In den Promotions- beziehungsweise Maturitätsfächern werden den Studierenden die Noten der jeweiligen Beurteilung mitgeteilt.

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