453.151
VPAME
CH-AG
§ 5b Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Zwischenbeurteilung
Allgemeines und Promotion - Promotion
§ 5b VPAME · Zwischenbeurteilung
1. Am Ende jedes ungeraden Semesters des Aufbaukurses erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die der Standortbestimmung der Studierenden dient.
2. Die Promotionskonferenz nimmt die Zwischenbeurteilungen vor.
3. In den Promotions- beziehungsweise Maturitätsfächern werden den Studierenden die Noten der jeweiligen Beurteilung mitgeteilt.