Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453.151 VPAME CH-AG

§ 5a Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Zeugnis

Allgemeines und Promotion - Promotion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5a VPAME · Zeugnis

1. Zeugnisse werden am Ende des Grundkurses sowie am Ende des ersten, zweiten und dritten Jahres des Aufbaukurses ausgestellt.

2. Das Zeugnis enthält die Noten sämtlicher Fächer, an den Promotionsterminen den Promotionsentscheid und gegebenenfalls einen Hinweis auf § 4 Abs. 1bis.

← § 5 VPAME Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Geltungsbereich § 5b VPAME →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →