453.151
VPAME
CH-AG
§ 5a Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Zeugnis
Allgemeines und Promotion - Promotion
§ 5a VPAME · Zeugnis
1. Zeugnisse werden am Ende des Grundkurses sowie am Ende des ersten, zweiten und dritten Jahres des Aufbaukurses ausgestellt.
2. Das Zeugnis enthält die Noten sämtlicher Fächer, an den Promotionsterminen den Promotionsentscheid und gegebenenfalls einen Hinweis auf § 4 Abs. 1bis.