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453.151 VPAME CH-AG

§ 4 Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Promotion

Allgemeines und Promotion - Promotion
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§ 4 VPAME · Promotion

1. Studierende werden befördert, wenn

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

b) im Zeugnis am Ende des Grundkurses nicht mehr als drei Noten unter 4, beziehungsweise im Zeugnis am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres des Aufbaukurses nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

1bis. Liegen wichtige Gründe vor, können Studierende, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, befördert werden, wenn ihnen für das Erreichen der Lernziele des entsprechenden Ausbildungsjahres eine günstige Prognose gestellt werden kann.

2. Über die Beförderung entscheidet die Promotionskonferenz auf Grund der von den Fachlehrpersonen eingereichten Fachnoten.

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