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453.151 VPAME CH-AG

§ 22 Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Maturitätsausweis

Maturität
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§ 22 VPAME · Maturitätsausweis

1. Der Maturitätsausweis wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport ausgestellt, wenn die Maturität bestanden ist.

2. Der Maturitätsausweis enthält

a) die Hauptaufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und den Untertitel «Kanton Aargau»;

b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;

c) den Namen «Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene»;

d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;

e) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin bzw. der Inhaber die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene besucht hat;

f) * die Maturitätsnoten der 13 Maturitätsfächer nach § 14;

g) * das Thema der Maturaarbeit;

h) die Zeugnisnote des letzten Ausbildungsjahres im Fach Philosophie/Pädagogik/Psychologie;

i) * die Unterschrift der Vorsteherin beziehungsweise des Vorstehers des Departements und der Rektorin beziehungsweise des Rektors der Schule.

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