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453.151 VPAME CH-AG

§ 21 Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Wiederholung bei Nichtbestehen

Maturität
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§ 21 VPAME · Wiederholung bei Nichtbestehen

1. Kandidierende, welche die Maturität im ersten Versuch nicht bestehen, müssen bei einem zweiten Versuch das dritte Ausbildungsjahr des Aufbaukurses und die Maturitätsprüfung wiederholen.

2. Sie müssen keine neue Maturaarbeit erstellen, wenn die Arbeit beim ersten Versuch mit der Note 5 bewertet worden ist.

3. Ein dritter Versuch zur Erlangung der Maturität ist nicht gestattet.

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