453.151
VPAME
CH-AG
§ 1c Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Nachteilsausgleich
Allgemeines und Promotion - Allgemeines
§ 1c VPAME · Nachteilsausgleich
1. Studierende mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2. Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
3. Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet im Rahmen von § 1b die Schulleitung.