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453.151 VPAME CH-AG

§ 1b Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Beurteilung

Allgemeines und Promotion - Allgemeines
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§ 1b VPAME · Beurteilung

1. Die Beurteilung der Studierenden erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.

2. Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

3. Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

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