453.151
VPAME
CH-AG
§ 1b Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Beurteilung
Allgemeines und Promotion - Allgemeines
§ 1b VPAME · Beurteilung
1. Die Beurteilung der Studierenden erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.
2. Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
3. Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.