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453.151 VPAME CH-AG

§ 17 Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Bestehensnormen

Maturität
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§ 17 VPAME · Bestehensnormen

1. Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss § 14

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

b) * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

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