453.151
VPAME
CH-AG
§ 17 Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Bestehensnormen
Maturität
§ 17 VPAME · Bestehensnormen
1. Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss § 14
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b) * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.