§ 16 Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Maturitätsnoten
§ 16 VPAME · Maturitätsnoten
1. In den Prüfungsfächern sind die Maturitätsnoten das Mittel aus Vorschlags- und Prüfungsnote. Die Vorschlagsnoten sind die Zeugnisnoten am Ende des dritten Ausbildungsjahres des Aufbaukurses.
2. In den prüfungsfreien Fächern sind die Maturitätsnoten die Zeugnisnoten des letzten Ausbildungsjahres.
3. Im Fach Bildnerisches Gestalten wird die Maturitätsnote auf Grund der Leistungen im zweiten Semester und der Note für die Semesterarbeit im dritten Semester des Aufbaukurses gesetzt.
4. Die Bewertung der Maturaarbeit erfolgt aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen oder schriftlich kommentierten Arbeit und ihrer Präsentation.
5. Die Maturitätsnoten werden auf halbe oder ganze Zahlen gerundet. Bei einem exakten Viertelswert wird nach der nächsten höheren halben oder ganzen Zahl gerundet.