453.151
VPAME
CH-AG
§ 13 Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Wiederholung bei Ungültigerklärung
Maturitätsprüfung
§ 13 VPAME · Wiederholung bei Ungültigerklärung
1. Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten, deren Maturitätsprüfung vom Departement Bildung, Kultur und Sport für ungültig erklärt worden ist, können diese einmal am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholen.
2. Die Betroffenen können das dritte Jahr des Aufbaukurses repetieren. In diesen Fällen sind die Zeugnisnoten am Ende des Wiederholungsjahres die Vorschlagsnoten für die Wiederholungsprüfung.