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453.151 VPAME CH-AG

§ 11 Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Prüfungsnoten

Maturitätsprüfung
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§ 11 VPAME · Prüfungsnoten

1. Die Ergebnisse der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind in ganzen und halben Zahlen anzugeben. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, entspricht die Prüfungsnote dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

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