453.151
VPAME
CH-AG
§ 11 Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) - Prüfungsnoten
Maturitätsprüfung
§ 11 VPAME · Prüfungsnoten
1. Die Ergebnisse der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind in ganzen und halben Zahlen anzugeben. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, entspricht die Prüfungsnote dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.